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AGB

1. Geltungsbereich

      1. Für alle Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Vertragsabschluss

      1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Für Inhalt und Umfang des Vertrags ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
      2. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.
      3. Von uns zur Verfügung gestellte Abbildungen, Zeichnungen, Dateien, Unterlagen und sonstige Informationen sind vertraulich zu behandeln. An ihnen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
      4. Eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernehmen wir nur, wenn das ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung oder in unserer Werbung zugesagt worden ist.

3. Lieferfrist

      1. Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.
      2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
      3. Bei nachträglichen, vom Besteller gewünschten Änderungen oder bei Lieferhindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

      1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder ab Lager verladen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern in unserer Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, werden die Kosten für Versicherung, Verpackung und Versand dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der technischen Ausführung im Sinne der Ziff. 2.2 oder des Materialpreises (insbesondere Edelmetalle) eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
      2. Die Zahlung hat sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der aufgeführte Goldpreis der jeweiligen Feingoldmenge bezieht sich auf das jeweilige Kaufdatum bei unserem Vertragspartner.
      3. Bei Kleinstmengenbestellungen sind wir dazu berechtigt, einen Rüstkostenzuschlag zu berechnen. Für Kleinstmengenbestellungen oder Sonderanfertigungen sind wir außerdem berechtigt, bis zu 10% weniger oder 10% mehr als bestellt wurde auszuliefern und zu berechnen.
      4. Für alle Bestellungen mit Gravuren gilt Ziffer 4.3 entsprechend.
      5. Der Besteller kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn wir seine Gegenforderung ausdrücklich anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt wurde.
      6. Sind von Ziff. 4.2 abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart worden und werden diese nicht eingehalten, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Liegen Umstände vor, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen (wie z.B. die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen), sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen sowie die Waren auf Kosten des Bestellers sofort zurückzuholen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

5. Gefahrübergang – Versicherung

      1. Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung.
      2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware so lange ausreichend zu versichern, wie unser Eigentumsvorbehalt gilt.

6. Mängelrüge, Mängelansprüche, Verjährungsfrist

      1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, schriftlich zu erheben. Für versteckte Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Mängelansprüche.
      2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung. Falls wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist oder nach höchstens zwei Versuchen beheben oder Ersatz liefern, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn nur eine unerhebliche Pflichtverletzung unsererseits vorliegt.
      3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Lieferung neuer Sachen an Unternehmer ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache.

7. Eigentumsvorbehalt

      1. Unsere Lieferungen erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
      2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges weiterzuveräußern. Er darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
      3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht uns gehörender Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Wert bemisst sich nach unseren Verkaufspreisen.
      4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung und der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
      5. Der Besteller ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt. Dem Besteller ist es untersagt, die Forderung gegen den Drittschuldner an Dritte abzutreten oder mit dem Drittschuldner ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
      6. Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich und auf schnellstem Weg zu benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zur Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns durch eine notwendige Intervention entstehenden Kosten zu erstatten.
      7. Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

8. Haftungsbegrenzung

      1. Bei einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
      2. Für sonstige Schäden gilt folgendes:
        a) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
        b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
        c) Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
      3. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
      4. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9. Abtretungsverbot

      1. Soweit nicht mit dem Besteller ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Besteller ohne unser Einverständnis nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

10. Höhere Gewalt

      1. Ereignisse höherer Gewalt sowie Betriebsstörungen jeder Art, Aussperrungen, Streiks, Rohstoff- und Brennstoffmangel, behördliche Maßnahmen oder sonstige Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Verpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass von uns Schadensersatz verlangt werden kann.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

    1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Heidelberg, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Allerdings behalten wir das Recht, gegen einen Besteller, der keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach unserer Wahl auch vor den ansonsten zuständigen Gerichten gerichtlich vorzugehen

Stand: November 2014

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